| UVV "Schulen", GUV-V S1 |
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| § 10 Abs. 2 und 3 GUV-V S1 |
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| § 10 Türen und Fenster |
(2) Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie beim Öffnen und Schließen sowie in geöffnetem Zustand Schülerinnen und Schüler nicht gefährden.
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Zu § 10 Abs. 2: |
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Dies wird erreicht z. B. durch
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gegen Herabfallen gesicherte Kipp- und Schwingflügel, |
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Öffnungsbegrenzung bei Schwingflügeln, |
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Sperrsicherung an Dreh-Kipp-Beschlägen, |
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Vorrichtungen an Schiebefenstern, durch die der Schließvorgang so abgebremst wird, dass Personen nicht eingeklemmt werden können. |
Die vollständige Lüftungsfunktion muss jedoch bei Bedarf hergestellt werden können. |
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| (3) Griffe, Hebel und Schlösser müssen so beschaffen und angeordnet sein, dass durch bestimmungsgemäßen Gebrauch Gefährdungen für Schülerinnen und Schüler vermieden werden. |
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Zu § 10 Abs. 3: |
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Die sichere Beschaffenheit und Anordnung von Beschlägen wird erreicht, wenn z. B.
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Griffe und Hebel gerundet sind und mit einem Abstand von mindestens 2,5 cm zur Gegenschließkante angeordnet sind, |
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Hebel für Panikbeschläge seitlich drehbar oder als Wippe ausgebildet sind, |
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Hebel für Oberlichtflügel zurückversetzt in der Fensternische oder über 2,00 m Höhe ab Oberkante Standfläche angeordnet sind, |
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Griffe und Hebel von einem sicheren Standort betätigt werden können. |
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