UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 11 Abs. 4 GUV-V S1
 
§ 11 Einrichtungsgegenstände
             (4) Für Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Körpergröße abgestimmte Stühle und Tische bereitzustellen, die dem Stand der Technik entsprechen.
  Zu § 11 Abs. 4:
  Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z. B. die Hinweise in DIN ISO 5970 und in der GUV-Information "Richtig sitzen in der Schule" (GUV-SI 8011) berücksichtigt sind.