(4) Für Schülerinnen und Schüler sind auf ihre Körpergröße abgestimmte
Stühle und Tische bereitzustellen, die dem Stand der Technik entsprechen.
Zu § 11 Abs. 4:
Diese Anforderung ist erfüllt, wenn z. B. die Hinweise in DIN ISO 5970 und
in der GUV-Information "Richtig sitzen in der Schule" (GUV-SI 8011) berücksichtigt sind.