GUV-V S1, § 14, Abs. 4
 
Einrichtungen und Anlagen im Freien
§ 14.    (4) Notwendige Verkehrswege im Freien müssen ausreichend beleuchtet werden können.
  Zu § 14 Abs. 4:
 

Notwendige Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet, wenn z. B. Wegführung, Hindernisse und Treppen deutlich erkannt werden; hierfür sind als Nennbeleuchtungsstärke 5 lx nach DIN 5035-2, Tabelle 2, Ausgabe September 1990, ausreichend.