§ 14. (4)
Notwendige Verkehrswege im Freien müssen ausreichend
beleuchtet werden können.
Zu § 14 Abs. 4:
Notwendige Verkehrswege sind ausreichend beleuchtet, wenn
z. B. Wegführung,
Hindernisse und Treppen deutlich erkannt werden; hierfür
sind
als Nennbeleuchtungsstärke 5 lx nach DIN 5035-2, Tabelle
2, Ausgabe
September 1990, ausreichend.