| GUV-V S1 Schulen |
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| Außenanlagen – Zusätzliche Anforderungen |
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| Spielplatzgeräte |
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| § 15. (1) Spielplatzgeräte müssen sicher gestaltet und aufgestellt sein.
Das gilt auch für Kunstobjekte in Aufenthaltsbereichen, die zum Klettern
und Spielen genutzt werden können. |
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Zu § 15 Abs. 1: |
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Spielplatzgeräte sind sicher gestaltet und aufgestellt, wenn sie den Sicherheitsanforderungen
nach DIN EN 1176-1 bis DIN EN 1176-7 entsprechen.
Soweit barrierefreie Spielplatzgeräte aufgestellt werden, ist DIN
EN 33 942 zu beachten. |
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(2) Der Boden im Sicherheitsbereich von Spielplatzgeräten muss so
ausgeführt sein, dass Verletzungsgefahren vermindert werden.
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Zu § 15 Abs. 2: |
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Verletzungsgefahren sind vermindert, wenn Böden im Sicherheitsbereich
von Spielgeräten entsprechend DIN EN 1177 gestaltet sind. |
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