UVV "Schulen", GUV-V S1
 
§ 2 GUV-V S1
 
§ 2 Begriffsbestimmungen
 
             (1) Bauliche Anlagen im Sinne dieser Unfallver- hütungsvorschrift sind Gebäude und Bauteile der Schule einschließlich der baulichen Anlagen auf dem Außengelände.
  Zu § 2 Abs. 1:
  Dazu zählen z. B. Fußböden, Gehwege, Treppen, Wände, Stützen, Verglasungen, Türen, Fenster, Umwehrungen, Einfriedungen u. a.
             (2) Einrichtungen im Sinne dieser Unfallver- hütungsvorschrift sind Gegenstände zur funktionalen Ausstattung des Schulgebäudes und des Außengeländes.
  Zu § 2 Abs. 2:
  Dazu zählen z. B.:
Schulmöbel, Tafeln, Garderoben, Vitrinen, Schränke, Bänke, Fahrradständer, Spielplatzgeräte u. a.
             (3) Aufenthaltsbereiche im Sinne dieser Unfallver- hütungsvorschrift sind Flächen, die Schülerinnen und Schülern bestimmungsgemäß zugänglich sind.
  Zu § 2 Abs. 3:
  Dazu gehören z. B.:
Verkehrswege im Freien und im Gebäude, Unterrichtsräume, Medienbereiche, Mehrzweckräume, Pausenhallen, Pausenhofflächen u. a.
             (4) Fachräume im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Räume für den naturwissenschaftlichen Unterricht, den Werk-/Technikunterricht oder vergleichbar ausgestattete Räume einschließlich ihrer Vorbereitungs-, Sammlungs- und auch Lagerräume.
  Zu § 2 Abs. 4:
  Dazu gehören insbesondere Räume für Chemie, Physik, Biologie, Hauswirtschaft, Werken/Technik, Informatik u. a.