§ 7 GUV-V S1
 
Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen
§ 7.       (1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein.
  Zu § 7 Abs. 1:
  Werkstoffe für Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten z. B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung (z. B. Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder spitzen Teile herausfallen.
  Nicht abgeschirmte Verglasungen sind in Sicherheitsglas als Einscheiben- Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen. Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht aus.
  Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten als abgeschirmt,
wenn z. B.
 
- mindestens 1,00 m hohe Umwehrungen, mindestens 20 cm vor den Verglasungen vorhanden sind oder die Verglasungen hinter bepflanzten Schutzzonen liegen,
- bei Fenstern die Fensterbrüstungen mindestens 80 cm hoch und die Fensterbänke mindestens 20 cm tief sind,
- Schränke und Vitrinen in Fachnebenräumen angeordnet sind.
   

             (2) Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen müssen für Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar sein.

  Zu § 7 Abs. 2:
  Die Erkennbarkeit von Verglasungen und sonstigen lichtdurchlässigen Flächen wird erreicht z. B. durch:
 
- farbige Aufkleber,
- Querriegel,
- Geländer,
- Fensterbrüstungen,
- Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen.