| § 7 GUV-V S1 |
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| Verglasungen und lichtdurchlässige Flächen |
| § 7.
(1) In Aufenthaltsbereichen von Schülerinnen und Schülern
müssen Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen
bis zu einer Höhe von 2,00 m ab Oberkante Standfläche aus
bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder ausreichend abgeschirmt sein. |
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Zu § 7 Abs. 1: |
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Werkstoffe für Verglasungen
und sonstige lichtdurchlässige Flächen gelten
z. B. als bruchsicher, wenn bei Stoß- und Biegebeanspruchung
(z. B.
Abstützen aus dem Lauf heraus) keine scharfkantigen oder
spitzen Teile
herausfallen. |
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Nicht abgeschirmte Verglasungen sind
in Sicherheitsglas als Einscheiben-
Sicherheitsglas (ESG) oder Verbund-Sicherheitsglas (VSG) auszuführen.
Drahtglas reicht zur Erfüllung des Schutzzieles nicht
aus. |
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Verglasungen oder sonstige lichtdurchlässige
Flächen gelten als abgeschirmt,
wenn z. B. |
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mindestens 1,00 m hohe Umwehrungen, mindestens 20 cm
vor den Verglasungen vorhanden sind oder die Verglasungen
hinter bepflanzten Schutzzonen liegen, |
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bei Fenstern die Fensterbrüstungen mindestens 80
cm hoch und die Fensterbänke mindestens 20 cm tief
sind, |
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Schränke und Vitrinen in Fachnebenräumen angeordnet
sind. |
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(2)
Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen
müssen für
Schülerinnen und Schüler leicht und deutlich erkennbar
sein.
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Zu § 7 Abs. 2: |
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Die Erkennbarkeit von Verglasungen
und sonstigen lichtdurchlässigen
Flächen wird erreicht z. B. durch: |
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farbige Aufkleber, |
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Querriegel, |
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Geländer, |
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Fensterbrüstungen, |
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Strukturierung bzw. Farbgebung der Glasflächen. |
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