Arbeitsstättenverordnung
Anhang
Anforderungen an Arbeitsstätten nach §3 Abs.1 |
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| 2.3 Fluchtwege und Notausgänge |
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| (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen |
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sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung,
der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen
Anzahl der dort anwesenden Personen richten, |
| b) |
auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, |
| c) |
in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
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| Sie sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte für die Beschäftigten, insbesondere bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung, nicht gewährleistet ist. |
| (2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen |
| a) |
sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen,
solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, |
| b) |
in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. |
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| Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. |
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