Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Schulbaurichtlinie - SchulBauR -
 
3. Rettungswege
3.4 Breite der Rettungswege, Sicherheitszeichen
Die nutzbare Breite der Ausgänge von Unterrichtsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen sowie der notwendigen Flure und notwendigen Treppen muss mindestens 1 m je 150 darauf angewiesener Benutzer betragen. Es muss jedoch mindestens folgende nutzbare Breite vorhanden sein bei
 
a) Ausgängen von Unterrichtsräumen und sonstigen
Aufenthaltsräumen 0,90 m,

b) notwendigen Fluren, auf die mehr als 180 Benutzer
angewiesen sind 2,00 m,

c) sonstigen notwendigen Fluren 1,25 m,

d) notwendigen Treppen 1,25 m.
 
Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Flure und notwendigen Treppen darf durch offen stehende Türen, Einbauten oder Einrichtungen nicht eingeengt werden. Ausgänge zu notwendigen Fluren dürfen nicht breiter sein als der notwendige Flur. Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppenräumen müssen mindestens so breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
 
5. Türen
Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen nur offen gehalten
werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein
selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand
geschlossen werden können. Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.