Beim Betrieb von Schulaulen und anderer szenischer Flächen in Schulen ist zunächst die Zuständigkeit zu klären. Die Schulleitung ist immer bei Schulveranstaltungen und den erforderlichen Proben verantwortlich für den sicheren Betrieb in ihrer Einrichtung, unabhängig von der Größe der Veranstaltung. Schülerinnen und Schüler müssen auch beim Theaterspielen, Musizieren und bei zirkuspädagogischen Maßnahmen beaufsichtigt sein.
Bei Veranstaltungen, die mehr als 200 Besucherinnen und Besucher umfassen, ist in Nordrhein-Westfalen die Sonderbauverordnung NRW, Teil 1, anzuwenden. Sie gilt für schulische und außerschulische Veranstaltungen und berücksichtigt im Besonderen die sichere Evakuierung und den Brandschutz.
Mit der Durchführung von Veranstaltungen ist immer ein erhöhtes Gefährdungspotenzial verbunden, da sich viele Menschen gleichzeitig in den Räumlichkeiten aufhalten. Bei außerschulischen Veranstaltungen kommt erschwerend hinzu, dass Besucherinnen und Besucher mit den Räumlichkeiten oftmals nicht vertraut sind und diese in der Regel auch verdunkelt sind.
