Druckgasflaschen dürfen nicht in Fluren, Treppenhäusern oder Rettungswegen sowie in Räumen unter Erdgleiche aufgestellt werden. Die Aufbewahrung von Sauerstoff und Druckluftflaschen unter Erdgleiche ist zulässig.
Druckgasflaschen mit sehr giftigen, giftigen und krebser- zeugenden Gasen (z. B. Chlor, Ammoniak) dürfen in der Schule nicht aufbewahrt werden.
Die Vorräte an Druckgasen sind nach Art und Menge auf das für den Unterricht erforderliche Maß zu begrenzen. Überschreitet die Menge der Druckgasflaschen die für die Bereitstellung für den Handgebrauch zulässige Zahl (eine Druckgasflasche pro Gassorte), so gelten die Lagerungs- bestimmungen der TRG 280 (Technische Regel „Druckgase“).
Bei Druckgasflaschen ist das Datum der nächst fälligen Prüfung zu beachten. Für die üblichen Druckgasflaschen (Wasserstoff, Sauerstoff, Stickstoff, Kohlendioxid) beträgt die Prüffrist 10 Jahre.
Flaschen mit abgelaufener Prüffrist dürfen bei augen- scheinlich einwandfreiem Zustand bis zur vollständigen Entleerung weiter betrieben werden.
Der Anlieferungs- und Rücktransport der Druckgasfla- schen sollte in Schulen grundsätzlich durch eine Fach- firma erfolgen, um einschlägige Transportvorschriften einzuhalten.
