Sehr giftige und giftige sowie sonstige mit T gekennzeich- neten Stoffe und Zubereitungen (krebserzeugende, erb- gutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe oder Zubereitungen der Kategorien 1 und 2) sind so aufzu- bewahren oder zu lagern, dass nur die Fachlehrerin, der Fachlehrer, die technische Assistentin oder technische Assistent Zugang zu diesen Gefahrstoffen hat.
Der vorgenannten Forderung ist Genüge getan, wenn giftige und sehr giftige Stoffe oder Zubereitungen in einem Schrank oder in Räumen unter Verschluss aufbe- wahrt oder gelagert werden, zu denen nur fachkundige Personen Zugang haben:
