Krebserzeugende Gefahrstoffe
Krebserzeugende Stoffe der Kategorien 1 und 2 dürfen bis auf wenige Ausnahmen im Unterricht nicht mehr verwen- det werden.
Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebser- zeugenden Stoffe in nebenstehender Tabelle.
Vor der Verwendung hat zwingend eine Prüfung auf Ersatzstoffe zu erfolgen.
Bei Tätigkeiten muss ganz besonderer Wert auf die Ein- haltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen (z. B. Arbei- ten in geschlossenen Systemen oder im Abzug) und auf eine umweltschonende Entsorgung gelegt werden (§ 18 GefStoffV).
Das gleiche gilt auch für erbgutverändernde oder frucht- barkeitsgefähr- dende Stoffe der Kategorien 1 und 2.
Krebserzeugende Stoffe, mit denen Tätigkeiten im Lehrerexperiment zulässig sind
