Tätigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler
Schülerinnen und Schüler dürfen im Rahmen von Schüler- experimenten mit Ausnahme der in nebenstehender Tabelle aufgeführten krebs- erzeugenden und erbgutverän- dernden Reaktionsprodukte nicht mit sehr giftigen oder explosionsgefährlichen Gefahrstoffen sowie nicht mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflan- zungsgefähr- denden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 umgehen. Einzelne Tätigkeiten, bei denen krebserzeu- gende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährden- de Gefahrstoffe nicht bioverfügbar sind, z. B. mit Bleiace- tat-, Cobaltchlorid - Papier, Chromattitration und die Verwen- dung von Bleiplatten in Bleiakkumulatoren sind in Schülerexperimenten möglich.
Das Gefahrenpotenzial sehr giftiger und giftiger Stoffe kann durch Verdünnung verringert werden.
