Äußere Schulangelegenheiten
Die Pflichten des Arbeitgebers (§ 79 SchulG) und damit auch dessen Verantwortung nach der Gefahrstoffverord- nung obliegen in äußeren Schulangelegenheiten dem Schulträger. Er hat auch die finanziellen Aufwendungen zu tragen, die durch die Umsetzung der Gefahrstoff- verord- nung an den Schulen entstehen.
Der Schulträger muss technische und bauliche Voraus- setzungen für die Lagerung von Gefahrstoffen schaffen, die für das Erreichen der Unterrichtsziele erforderlich sind.
Die Anforderungen zu Bau und Ausrüstung der Kunst - Fachräume sind unter KU der Startseite der „Sicheren Schule“ abzurufen.
