In Hallenbädern sind über den Becken, den Sprungbe- reichen und den Aufenthaltsflächen von Beschäftigten folgende Mindestraum- höhen einzuhalten:
| Becken | Raumhöhe (mind.) in m |
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Über dem Beckenumgang |
2,50 |
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Über dem Nichtschwimmerbecken |
3,20 |
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Über dem Schwimmerbecken |
4,00 |
Die Raumhöhe über der Wasserfläche ist mindestens 1,50 m
weit in den Beckenumgang fortzusetzen, um genügend Höhe über
den Startsockeln sowie zur Hand- habung von Reinigungsgeräten und Rettungsstangen
zur Verfügung zu haben.
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Sprungbereiche |
Raumhöhe (mind.) in m |
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Über dem Sprungbereich |
Je nach Sprunganlage 6,00 ... 13,40 |
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Über Plattformen – 1 m, 3 m, 5 m |
3,00 |
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Über Sprungbrettern 1 m, 3 m |
5,00 |
Die Raumhöhe bei den Sprunganlagen ergibt sich aus der Höhe der Absprungstelle zuzüglich des vorgeschriebenen Sicherheits- abstandes über der Absprungstelle. Sie ist jedoch nicht im gesamten Beckenbereich erforderlich.
