Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine wesentliche
Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können erhebliche
Verletzungsfolgen eintreten. Aus diesem Grund müssen Verglasungen und
sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer Höhe
von 2 m
ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder
ausreichend abgeschirmt werden.
Durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände insbeson- dere Ganzglaswände im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen müssen aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen oder so gegen Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein, dass Personen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände verletzt werden können.
