01 | Informationen
Die Beckenböden und Beckenwände gelten als sicher, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie sind eben gestaltet und weisen in Nicht- schwimmerbereichen eine Rutschhemmung des Bodenbelags nach der Schrift „Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche“ auf.
- Öffnungen in Beckenwänden und Beckenböden
sollen eine Breite von 8 mm nicht überschreiten (ausgenommen: Wasseraustritts- öffnungen von Wellenanlagen).
- Bodenneigungen müssen bei Übergängen höchstens 30 Grad, Schleppschürzen von Hubböden höchstens 45 Grad gegen die Waagerechte betragen.
- Senkrechte Übergänge sind nicht zulässig, auch
nicht bei einem Übergang in einen Schwimmkanal.
- Bei Becken mit einer Wassertiefe von über 1,35 m
soll eine 1,20 m bis 1,35 m unterhalb der Oberkante des höchstmöglichen Wasser- standes umlaufende Beckenraststufe mit einer Auftrittsbreite von min- destens 10 cm vorhanden sein. Vorstehende Rast- stufen müssen eine Auftrittsbreite von höchstens 15 cm haben.