01 | Informationen
Beckentreppen und –leitern sollen in ausreichender Zahl vorhanden sein, d. h.:
- Ein Nichtschimmerbecken hat eine durchgehende Treppe auf der einen Längsseite und 2 Leitern in Nischen auf der gegenüber- liegenden Seite.
- Im Nichtschwimmerteil von Mehrzweck- oder Vario- becken sollen beim Übergang zum Schwimmerteil Ausstiege vorhanden sein.
- Ein 50 m-Variobecken hat mindestens 6 Ausstiege und ein 25 m Becken mindestens 4 Ausstiege.
Folgende Anforderungen gelten für Beckentreppen und -leitern:
- Sie müssen sicher begehbar und rutschhemmend ausgeführt sein. Als rutschhemmend gelten Treppen, wenn sie der Bewertungs- gruppe C entsprechen.
- Die oberste Trittstufe ist bis an die Beckenwand herangeführt.
- Die Vorderkante der Trittstufen von ins Wasser führenden Treppen ist farblich gekennzeichnet.
- Absturzsicherungen auf dem Beckenumgang sind vorhanden, um ein Abstürzen auf ins Wasser führende Treppen zu verhindern.
- Absturzsicherungen bestehen aus Handlauf und Knieleiste.