Flucht- und Rettungswege
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01 | Informationen

Oft taucht für diese Gebäude die Frage auf, ob ein zweiter baulicher Rettungsweg nachgerüstet werden muss. Die Oberste Bauaufsicht in Nordrhein-Westfalen hat dazu im März 2002 Stellung genommen. Demnach besteht keine grundsätzliche Nachrüstpflicht.

Eine Anpassung wird aber dann erforderlich, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Im Bestand sind noch einige Schulgebäude vorzufinden, die z. B. nur über einen Treppenraum verfügen und deren Treppe aus Holzstufen besteht und in denen eine brandschutztechnische Trennung zu angrenzenden Klassenräumen nicht vorhanden ist und sich brennbare Materialien (z. B. Garderoben) im Treppenraum befinden. Für solche Schulen sollte eine Überprüfung der bestehen- den Rettungssituation vorgenommen werden, bei der das Rettungs- konzept und die bestehenden baulichen Voraus- setzungen berücksichtigt werden.

Ebenso sind die Erkenntnisse, die in den Erläuterungen zur aktuellen Schulbaurichtlinie aufgeführt sind, zu beachten. Dort heißt es:

„Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes Rettungskonzept. Er- wachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen ersten Rettungs- weg in Sicherheit zu bringen oder einen zweiten Rettungsweg zu suchen und zu benutzen. Kindern und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine größere Anzahl von Kindern und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit ge- bracht und insbesondere
auch Paniksituationen vermieden werden.

Die Evakuierung ganzer Schulklassen über eine an
leiterbare Stelle scheidet schon deswegen aus, weil die Rettung allein einer Person durch die Feuerwehr über eine Leiter je nach der Höhe der anleiterbaren Stelle zwischen einer und drei Minuten in Anspruch nimmt.

Der zweite Rettungsweg muss bei diesen Schulen immer ein zweiter baulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schulklassen über eine Anleiterung in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist.”

Ob ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich ist, liegt im Zuständigkeitsbereich der Bauaufsicht.

Ein zweiter baulicher Rettungsweg kann z. B. über eine außen liegende Treppe errichtet werden.