Treppen
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01 | Informationen

Treppenlauf
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen muss nach den Vorgaben der Schulbaurichtlinie mindestens 1,20 m be- tragen und ist zusätzlich noch abhängig von der Anzahl der Benutzer, die auf sie angewiesen sind. Sie muss diesbezüglich mindestens 1,20 m je 200 darauf angewiesener Benutzer betragen, darf jedoch 2,40 m nicht überschreiten. Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig.

Die erforderliche nutzbare Breite der notwendigen Treppen darf z. B. durch offen stehende Türen nicht eingeengt werden.

Die nutzbare Breite wird immer im Lichten gemessen.
Die seitliche Begrenzung bilden z. B. die Innenkante des geländerseitigen Handlaufs und die Oberfläche der fertigen Wand oder der Wandverkleidung.

Der Seitenabstand von Treppenläufen und auch Podesten zu Wänden und/oder auch Geländern darf nicht mehr als 4 cm betragen, damit sich Schülerinnen und Schüler in den bestehenden Spalten nicht verletzen können.

Die lichte Durchgangshöhe sollte bei Treppen mindestens 2,10 m betragen.

Offene Bereiche unter Podesten und Treppenläufen mit weniger als 2 m Durchgangshöhe sind in Aufenthalts- bereichen so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden. Zur Abgrenzung eignen sich z. B. Absperrungen, vorge- lagerte Sitzbänke oder ausreichend dichte Bepflanzungen.