Können Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden, muss die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden.
Verletzungen lassen sich gering halten, wenn die Oberflächen von Wänden und Stützen z. B. wie folgt ausgeführt werden:
Die Mindestanforderungen für Wände, Pfeiler und Stützen sowie deren Bekleidungen hinsichtlich ihres Brandver- haltens müssen den Vorgaben der Landesbauordnung entsprechen.
Bestand
Bestehende scharfkantige Ecken oder Kanten von
Wänden und Stützen können z. B. mit abgerundeten Leisten
abge- deckt werden.
