Es ist dabei zu beachten, dass alle Personen, die sich
im
oder am Ge- bäude
aufhalten, über die Gefahrenlage informiert werden. Das be- deutet,
dass neben typischen Personengruppen wie Schülerinnen und Schüler,
Lehrkräfte,
Hausmeister und Sekretariatspersonal
auch andere
Personen wie z. B. Handwerker,
Eltern, Schulsozialarbeiter/-in oder auch Betreuungspersonal
für den
Ganztagsbereich informiert werden können.
Gegebenenfalls müssen sich die Signale neben dem Pausenzeichen auch insofern unterscheiden, dass erkennbar ist, ob eine Räumung des Gebäudes er- forderlich ist oder das Verweilen in Klassenräumen angeordnet wird. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den Notfallplänen der Schulen.
Besondere Beachtung sollte auch der Aspekt finden, dass eine Alar- mierung möglichst zwei Sinne anspricht, um auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie z. B. Sehbehinderte oder Menschen mit eingeschränktem Hör- vermögen ausreichend über die Gefahrenlage informieren zu können. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn zur Zielgruppe eben diese Personengruppen gehö- ren oder die Nutzung absehbar unklar ist; insbesondere sind auch Eltern sowie außerschulische Nutzer wie z. B. die VHS, der Heimatverein o. ä. zu berücksichtigen.
