Alarmierungsanlagen
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02 | weitere Hinweise

Es ist dabei zu beachten, dass alle Personen, die sich
im oder am Ge- bäude aufhalten, über die Gefahrenlage informiert werden. Das be- deutet, dass neben typischen Personengruppen wie Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, Hausmeister und Sekretariatspersonal
auch andere Personen wie z. B. Handwerker, Eltern, Schulsozialarbeiter/-in oder auch Betreuungspersonal
für den Ganztagsbereich informiert werden können.

Gegebenenfalls müssen sich die Signale neben dem Pausenzeichen auch insofern unterscheiden, dass erkennbar ist, ob eine Räumung des Gebäudes er- forderlich ist oder das Verweilen in Klassenräumen angeordnet wird. Diese Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den Notfallplänen der Schulen.

Besondere Beachtung sollte auch der Aspekt finden, dass eine Alar- mierung möglichst zwei Sinne anspricht, um auch Menschen mit körperlichen Einschränkungen wie z. B. Sehbehinderte oder Menschen mit eingeschränktem Hör- vermögen ausreichend über die Gefahrenlage informieren zu können. Dies ist insbesondere auch dann erforderlich, wenn zur Zielgruppe eben diese Personengruppen gehö- ren oder die Nutzung absehbar unklar ist; insbesondere sind auch Eltern sowie außerschulische Nutzer wie z. B. die VHS, der Heimatverein o. ä. zu berücksichtigen.