Es wird empfohlen, neben dem Hausmeister eine
möglichst große
Zahl von Lehrkräften in dem Umgang
von Feuerlöschern zu unterrichten,
z. B. im Rahmen
einer praktischen Unterweisung durch die Feuerwehr.
Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustellenden Feuerlöscher
ergeben sich aus den Hinweisen der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten
mit Feuerlöschern“ und den Abstimmungen mit
der zuständigen
Feuerwehr. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen
durch das Brand- schutzzeichen F 05 „Feuerlöscher“ gekennzeichnet
sein. Das Zeichen muss der Unfallverhütungsvor- schrift „Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkennzeichnung
am Arbeits- platz“ entsprechen.
Tragbare Feuerlöscher sind vor der ersten Inbetrieb- nahme und wieder- kehrend mindestens
alle 2 Jahre
durch Sachkundige zu prüfen und bezüglich Prüfungen
und Anforderungen der DIN EN 3 entsprechen.
Feuer- löscher,
die vor Veröffentlichung
der DIN EN 3 in Verkehr gebracht wurden, müssen nach DIN 14 406-2
zugelassen worden sein.
