Wenn Flurbereiche für solche Nutzungen umgewidmet werden sollen, müssen sowohl die oben beschriebenen Anforderungen an die Mindestbreite als auch die Anfor- derungen des Baurechts insbesondere an den Brand- schutz eingehalten werden.
So müssen nicht vermeidbare Einbauten und Beklei- dungen in not- wendigen
Fluren unter anderem aus
nicht brennbaren Baustoffen bestehen.
Inwieweit Flurbereiche für Schülerarbeitsplätze oder andere Nutzungen geeignet sind, sollte immer vor der Umgestaltung in Abstimmung mit dem Sachkostenträger bzw. der zuständigen Bauaufsicht geklärt wer- den. Die Unfallkasse unterstützt Sie hierbei gerne.
In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, Klassenräume und sonstige zum Auf- enthalt bestimmte Räume wie Aulen oder Cafeterien direkt nach draußen über Ausgänge und Treppen anzubinden. Diese Ausgänge können dann aus brandschutztechnischer Sicht als sog. erster Flucht- und Rettungsweg genutzt werden. Diese Planung führt dazu, dass Flure und sonstige Aufenthaltsbereiche „nur“ sog. zweite bauliche Rettungswege darstellen, an die aus brandschutztechnischer Sicht (z. B. Brandlasten durch Bilder, Ausstellungsobjekte oder Jacken) möglicherweise geringere Anforderungen gestellt werden. Das bedeutet, dass Flure und Nischen auch als Rückzugsflächen genutzt werden könnten. Besonders hervorzuheben ist natürlich auch, dass die Entfluchtung der Räume deutlich schneller durchzuführen ist, da gesicherte Bereiche direkt erreicht werden können.
