Oberflächen von Wänden und Stützen sollen bis zu einer Höhe von 2,0 m ab Oberkante Standfläche so beschaffen sein, dass Verletzungs- gefahren durch unbeabsichtigtes Berühren verhindert werden.
Ecken und Kanten von
Wänden und Stützen dürfen bis
zu einer
Höhe
von 2,0 m ab Oberkante Standfläche nicht scharfkantig ausgeführt
sein. Ecken und Kanten von Wän-den und Stützen gelten als nicht
scharf- kantig, wenn sie z. B. wie folgt ausgeführt sind:
