Können Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigte Berührungen nicht vermieden werden, muss die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten werden.
Verletzungen lassen sich gering halten, wenn die Oberflächen von Wänden und Stützen z. B. wie folgt ausgeführt werden:
Die Mindestanforderungen für Wände, Pfeiler und
Stützen sowie
deren Bekleidungen hinsichtlich
ihres Brandverhaltens müssen den Vorgaben
der Landesbauordnung entsprechen.
