01 | Informationen
Allgemeine Anforderungen
Treppenräume sollten grundsätzlich durch ausreichend große
Fens- terflächen belichtet sein. Informationen
zur Belichtung finden sich unter dem Punkt Beleuchtung.
Notwendige Treppenräume müssen zu lüften sein und die
erfor- derliche Lüftungsfunktion muss jederzeit hergestellt werden
können. Bei
außen liegenden Treppenräumen werden hierfür in der Regel
Fenster angeordnet.
Fenster müssen so gestaltet sein, dass sie sowohl
beim Öffnen
und Schließen als auch in geöffnetem Zustand keine besonderen
Gefähr- dungen für Schülerinnen
und Schüler darstellen.
Dies wird erreicht, wenn:
- Kipp- und Schwingflügel gegen Herabfallen gesichert sind
- Schwingflügel mit Öffnungssicherungen versehen sind, die
ein Überschlagen verhindern
- Schiebefenster über Vorrichtungen verfügen, durch die
der Schließvorgang so abgebremst
wird, dass Personen nicht eingeklemmt werden können
- Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüs- tungen
vom Treppenlauf gesehen unter der notwendigen Gelän- derhöhe (1,10 m)
liegen, sind zu sichern. Die Anforderungen an die Gestaltung sind
unter Geländer aufgeführt.
- Die Brüstungshöhe
muss mind. 80 cm betragen
und sollte über
eine Brüstungstiefe von mind. 20 cm verfügen. Andernfalls sollte
die Brüstungshöhe mind. 1,0 m aufweisen.