Die Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brand- fall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Sie dürfen die erforderlichen Fluchtwegbreiten nicht einschränken.
Die Erfordernisse bezüglich Anzahl und Ort der aufzustel- lenden Feuer- löscher ergeben sich aus den Hinweisen der Regel „Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern” und den Abstimmungen mit der zuständigen Feuerwehr.
Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Brandschutzzeichen F 05 „Feuerlöscher“ gekennzeichnet sein. Das Zeichen muss der Unfallver- hütungsvorschrift „Sicherheits- und Gesund- heitsschutz- kennzeichnung am Arbeitsplatz“entsprechen.
Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet
sein, dass auch kleinere Personen diese
ohne Schwierigkeiten aus der
Hal- terung
entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe
von
80 cm bis 120 cm erwiesen.
Betrieb
Tragbare Feuerlöscher sind gemäß den
Vorgaben
des Anhangs zu § 2 der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO)
vor der ersten Inbetrieb- nahme und wiederkehrend
mindestens alle 2 Jahre durch
Sachkundige zu prüfen.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie unter „Brandschutz“.
