Schulgebäude müssen notwendige bauliche Rettungs- wege aufweisen.
In mehrgeschossigen oder nicht ebenerdig liegenden Gebäuden sind diese über
not- wendige Treppenräume oder Außentreppen zu führen.
Bei der Beurteilung der Rettungswege ist zwischen
„Neuere“ Schulbauten
Nach den Vorgaben der
aktuellen Schulbaurichtlinie für NRW müssen
für jeden Unterrichtsraum in demselben Geschoss mindestens zwei
voneinander unabhängige Rettungswege
zu Ausgängen ins Freie oder
zu notwendigen Treppenräumen vorhanden sein.
Anstelle eines dieser Rettungswege darf ein Rettungs- weg über Außen- treppen
ohne Treppenraum, über Rettungsbalkone, Terrassen und be- gehbare
Dächer
auf das Grundstück führen, wenn dieser Rettungsweg
im Brandfall
nicht gefährdet ist. Diese Erleichterung
kommt eher nur für kleinere
Schulgebäude in Betracht.
