Flucht- und Rettungswege
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„Ältere“ Schulbauten
Für ältere Schulbauten galten Richtlinien für Schulen, die andere Brandschutz- und Rettungskonzepte beinhalteten. Deshalb verfügen diese Gebäude möglicherweise nicht über einen zweiten baulichen Rettungsweg, sondern über einen zweiten Rettungsweg, der über Fenster führt und als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle vorgesehen wurde (anleiterbare Stelle).

Oft taucht für diese Gebäude die Frage auf, ob ein zweiter baulicher Rettungsweg nachgerüstet werden muss. Die Oberste Bauaufsicht in Nordrhein-Westfalen hat dazu im März 2002 Stellung genommen. Demnach besteht keine grundsätzliche Nachrüstpflicht. Eine Anpas- sung wird aber dann erforderlich, wenn eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit vorliegt.

Im Bestand sind noch einige Schulgebäude vorzufinden, die z. B. nur über einen Treppenraum verfügen und
deren Treppe aus Holzstufen besteht und in denen
eine brandschutztechnische Trennung zu angrenzenden Klassenräumen nicht vorhanden ist und sich brenn- bare Materialien (z. B. Garderoben) im Treppenraum befinden.

Für solche Schulen sollte eine Überprüfung der bestehen- den Ret- tungssituation vorgenommen werden, bei der das Rettungskonzept und die bestehenden baulichen Voraus- setzungen berücksichtigt werden.

Ebenso sind die Erkenntnisse, die in den Erläuterungen zur aktuellen Schulbaurichtlinie aufgeführt sind, zu beachten. Dort heißt es:

„Schulen, an denen Kinder und Jugendliche unterrichtet werden, erfordern ein besonderes Rettungskonzept.

Erwachsenen ist es zuzumuten, sich im Gefahrenfall selbst über einen ersten Rettungsweg in Sicherheit zu bringen oder einen zweiten Rettungs- weg zu suchen und zu benutzen. Kindern und Jugendlichen kann dies nicht zugemutet werden. In Schulen müssen im Gefahrenfall eine größere Anzahl von Kindern und Jugendlichen gleichzeitig in Sicherheit gebracht und insbesondere auch Paniksituationen vermieden werden.

Die Evakuierung ganzer Schulklassen über eine anleiterbare Stelle scheidet schon deswegen aus, weil die Rettung allein einer Person durch die Feuerwehr über eine Leiter je nach der Höhe der anlei- terbaren Stelle zwischen einer und drei Minuten in Anspruch nimmt.

Der zweite Rettungsweg (...) muss bei diesen Schulen immer ein zweiter baulicher Rettungsweg sein, da eine Rettung ganzer Schul- klassen über eine Anleiterung in der im Gefahrenfall erforderlichen kurzen Zeit unrealistisch ist.”

Ob ein zweiter baulicher Rettungsweg erforderlich ist, liegt im Zu- ständigkeitsbereich der Bauaufsicht.