In Schulen sind Spindeltreppen als notwendige Flucht-
und Rettungs- wege nicht
zulässig.
Spindeltreppen sind aber auch als Verkehrswege zur regelmäßigen
Benutzung ungeeignet. Ihre Errichtung
kann in Ausnahmefällen ver- tretbar
sein, wenn sie zusätzlich zu notwendigen Treppen eingebaut werden
und
nur selten von wenigen Personen begangen werden müssen, ohne dass Lasten
getragen werden (z. B. Verbin- dung
zu einer zweiten Ebene in einer Schülerbibliothek).
Die notwendigen Flucht- und Rettungswege sind frei zu halten und dür- fen nicht eingeengt werden.
An den Ausgängen ins Freie müssen Sicherheitszeichen angebracht sein.
