Geländerhöhe
Die freien Seiten der Treppen und Treppenpodeste
müssen durch Ge- länder
gegen Absturz gesichert sein.
Die Schulbaurichtlinie des Landes NRW gibt vor, dass Geländer und
Umwehrungen mindestens 1,10 m hoch sein müssen. Für Schulen gelten
somit höhere
Anforderungen als die der Landesbauordnung. Die Geländerhöhe wird
lotrecht von der Stufenvorderkante bzw. Oberkante
Podest bis Oberkante
Treppengeländer
gemessen. Die horizontalen Lasten, die das Geländer aufnehmen muss, betragen
mindestens 1,0 kN/m.
Ausbildung der Geländerfüllung
Geländer sind sicher gestaltet, wenn z. B. deren Öffnungen
mindestens in einer Richtung nicht breiter
als 12 cm sind und die Abstände
zwi- schen den Geländern und den zu sichernden
Flächen nicht größer
als 4 cm sind.
Geländer dürfen in der schulischen Nutzung nicht
zum Rutschen,
Klet- tern, Aufsitzen und Ablegen von Gegenständen verleiten.
Sie verleiten nicht zum Rutschen, wenn die Abstände zwischen den in- neren Geländern am Treppenauge sowie den äußeren Geländern und den Treppenhauswänden nicht größer als 20 cm sind; anderenfalls sind sie so auszubilden, dass sie abschnittsweise durch geeignete Gestaltungselemente (z. B. aufgesetzte Halbkugeln) unterbrochen sind. Bei einer zweiläufigen Geschosstreppe sollten je Treppenlauf drei Rutschverhinderer vorhanden sein. Aufgesetzte Kugeln und Spitzen sind unzulässig.
