Bestand
Auch bei bestehenden Geländern sind aufgrund der be- sonderen
Ge- fahren
und der möglichen schweren Verlet- zungsfolgen
beim Absturz die bisher beschriebenen An- forderungen grundsätzlich
zu erfüllen.
Zu beachten ist, dass nachträgliche Geländererhöhungen, z. B. durch horizontale Stäbe, auch nur einen maximalen Abstand von 12 cm zum bestehenden Geländer (Obergurt) und untereinander aufweisen dürfen.
Bei der Auswahl der Materialien für nachträglich ange- brachte
Ver- kleidung,
die bei Geländern erforderlich
sind, weil diese z. B. zum Klettern
verleiten oder zu
große Abstände der Füllstäbe aufweisen,
sind auch
die Brandschutzanforderungen zu berücksichtigen.
