Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Flucht- richtung des ersten Rettungsweges aufschlagen. Sie müssen von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein.
Darüber hinaus müssen Türen so eingebaut und ange- ordnet sein, dass vorbeilaufende Schülerinnen und Schüler, aber auch andere Personen durch nach außen aufschlagende Türflügel nicht gefährdet werden.
Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen dürfen nicht
breiter sein als die notwendige Treppe. Ausgänge aus notwendigen Treppen- räumen
müssen mindestens so
breit sein wie die notwendige Treppe. An den Ausgängen
zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie müssen Sicherheitszeichen
angebracht sein, die den Vorgaben
der Schrift „Sicherheits-
und Gesundheitsschutzkenn- zeichnung am
Arbeitsplatz“ entsprechen.
In Schulen besteht oft der Bedarf, Türen,
die im Verlauf
von Fluren oder zu Treppenräumen hin angeordnet sind,
aufgrund der häufigen
Frequentierung möglichst offen stehen zu lassen.
Um den Raucheintritt in benachbarte Bereiche zu ver- hindern, müssen
diese
Türen selbstschließend, d. h.
mit Türschließern, ausgeführt
werden.
Die Schulbaurichtlinie fordert jedoch, dass Türen, die
selbst- schließend
sein müssen, nur offengehalten
werden dürfen, wenn sie Feststellanlagen
haben, die
bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der
Türen bewirken; sie müssen auch von Hand ge- schlossen werden können.
Ein Unterkeilen von Türen, die nicht so ausgestattet sind, ist in jedem Fall verboten!
