Verglasungen spielen nach wie vor beim Unfallgeschehen eine
wesentliche Rolle. Durch scharfkantig gebrochene Glasscheiben können
erhebliche Verletzungsfolgen ein- treten. Aus diesem Grund müssen
Verglasungen und sonstige lichtdurchlässige Flächen bis zu einer
Höhe
von
2 m ab Oberkante Standfläche aus bruchsicheren Werkstoffen bestehen
oder ausreichend abgeschirmt werden.
Zu den Verglasungen zählen nicht nur Glaseinsätze in Türen, son- dern auch Glaswände, Spiegel, Vitrinen und Bilderhalter.
Als bruchsicher werden Verglasungen immer dann eingestuft, wenn sie die Kriterien als sog. Einscheiben- sicherheitsglas (ESG) oder als Verbundsicherheitsglas (VSG) erfüllen.
Verfügt das Glas nicht über bruchsichere Eigenschaften, lässt sich das Verletzungsrisiko minimieren, indem der Zugang zur Glasfläche erschwert wird durch:
Verglasungen, die auch dazu dienen, Personen auf Verkehrsflächen gegen seitlichen Absturz zu sichern, wie z. B. Vertikalverglasungen oder tragende Glasbrüstungen, müssen zusätzlich die Anforde- rungen der Technischen Regeln für die Verwendung von absturz- sichernden Ver- glasungen erfüllen.
